Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2021 (C-80/20, Wilo Salmson Frankreich) klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger zur Geltendmachung einer Vorsteuer eine Rechnung haben muss.
Dennoch wies der EuGH darauf hin, dass gerade der Begriff der Rechnung ein weites Verständnis hat.
Nur wenn ein Dokument so fehlerhaft ist, dass der nationalen Steuerverwaltung, die zur Begründung eines Erstattungsantrags erforderlichen Angaben fehlen, kann davon ausgegangen werden, dass ein solches Dokument keine „Rechnung“ im Sinne der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung ist.