Steuererleichterungen ab 1. Jänner 2019

28. Dezember 2018 | Lesedauer: 4 Min

Im Laufe des Jahres 2016 begann aufgrund der umfassenden Analyse des kroatischen Steuersystems, die Umsetzung der Steuerreform mit der Änderung der 16 Vorschriften, die am 1.1.2017 in Kraft traten. Damit begann die erste Runde der Steuererleichterung, die zweite Runde begann am 1. Jänner 2018 und die dritte Steuererleichterungsrunde beginnt am 1. Januar 2019 durch ein Steuerpaket von 9 Gesetzen. Die wichtigsten Änderungen sind hier aufgeführt:

Umsatzsteuer

  • Die Erweiterung der Gruppe von Produkten, welche mit dem Steuersatz von 13% anstatt 25% besteuert werden:
    • lebende Tiere, frisches oder gekühltes Fleisch und Innereien
    • frische oder gekühlte Würste und ähnliche Erzeugnisse
    • lebende, frische oder gekühlte Fische, Krebse und Meeresfrüchte
    • Obst und Gemüse, Eier, Schalenfrüchte, Kinderwindel
    • Leistungen und damit verbundene Urheberrechte von Schriftstellern, Komponisten und Künstlern
  • Die USt. i. H. v. 5% fällt auf folgende Güter an:
    • von der zuständigen Behörde für Arzneimittel und Medizinprodukte genehmigten Medikamente, unabhängig davon, ob sie rezeptpflichtig oder rezeptfrei sind
    • Bücher, jedoch nicht auf solche, die zum größten Teil Anzeigen enthalten oder größtenteils oder ganz aus Videoaufnahmen oder musikalischen Inhalten bestehen
  • Steuerpflichtige werden noch im laufenden Jahr, in dem ihre steuerpflichtigen Lieferungen bei über 300.000 HRK liegen, umsatzsteuerpflichtig. Bisher war in solchen Fällen der Übergang in die Umsatzsteuerpflicht für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehen.
  • Steuerpflichtige können 50% Vorsteuer auf den Erwerb von Kraftfahrzeugen, unabhängig von ihrem Wert, zum Abzug bringen (bis dato war der Vorsteuerabzug auf den Fahrzeugwert von 400.000 HRK begrenzt).
  • Hat ein ausländischer Steuerpflichtiger eine kroatische Umsatzsteuer Identifikationsnummer in der Republik Kroatien und stellt er Waren und/oder Dienstleistungen einem kroatischen Steuerpflichtigen in Rechnung, so wird die Möglichkeit des Übergangs der Steuerschuld gemäß Artikel 75, Absatz 2 nicht mehr gegeben sein.
  • Der Steuerpflichtigen werden zusammen mit der monatlichen UVA das Buch der Eingangsrechnungen (s.g. URA) abgeben müssen.
  • Ab dem 1. Januar 2020 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz von 25% auf 24% herabgesetzt.

Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben

  • Ab dem 1. Dezember 2018 wurde die Möglichkeit der steuerfreien sonstigen Zahlungen an Arbeitnehmern iHv 5.000 HRK jährlich eingeführt (Bonus, Prämien, und sonstige Formen der zusätzlicher Belohnungen für Arbeitnehmer) .
  • Die Steuerklasse für die Anwendung der Steuer von 24% wird von 17.500 HRK auf 30.000 HRK monatlich erhöht (d.h. von 210.000 HRK auf 360.000 HRK jährlich). Bei Überschreitung des genannten Mindestbetrags wird die Steuer zum Satz von 36% berechnet.
  • Die Einkünfte aus Versicherung werden ganz als Einkommen eliminiert.
  • Die Spannweite der Steuerbelastung für die Vermieter im Tourismus wird vorgeschrieben.
  • Die Differenzbeträge zwischen einem vereinbarten niedrigeren Zinssatz und dem Zinssatz von 2% jährlich (anstatt des bisherigen Zinssatzes von 3% jährlich) gelten als steuerpflichtige Einkünfte.
  • Gebühren für Dienstleistungen und Leistungen ausländischer Künstler und Sportler unterliegen nicht einer Abzugssteuer von 15%, wenn die Gebühr vertraglich mit einer anderen juristischen ausländischen Person entrichtet wird.
  • Einkünfte von temporären saisonalen Arbeitern in der Landwirtschaft gelten als endgültiges Einkommen, welches mit einem Steuersatz von 12% belegt ist (wird nicht in die jährliche Einkommenssteuererklärung einbezogen).
  • Die Abgabe zur Pflichtarbeitslosenversicherung (1,7%) und die Arbeitsschutzabgabe (0,5%) werden aufgehoben, die Krankenversicherungsabgabe wird von 15% auf 16,5% angehoben.

Fiskalisierung

  • Stellt ein fiskalisierungspflichtiger Unternehmer vor Ausstellung der Rechnung ein Dokument aus, auf dem die Zahlungsdaten aufgeführt sind, so ist auf diesem Dokument der Hinweis anzugeben: „Dies ist keine fiskalisierte Rechnung“.
  • Ab dem 1. Januar 2021 wird die Pflicht zur Einführung der Fiskalisierung beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen über Selbstbedienungsgeräte (z. B. Parkautomaten, Milchautomaten u. Ä.) eingeführt.

Grunderwerbssteuer

  • Die Grunderwerbssteuer wird von 4% auf 3% herabgesetzt.

Allgemeines Steuergesetz

  • Es können verbindliche Meinungen zu jedem Steuerthema beantragt werden, vorausgesetzt es handelt sich um künftige (d.h. nicht bereits bestehende) und beabsichtigte Transaktionen.
  • Für Personen mit Wohnsitz (d.h. Eigentumswohnung oder eine über 183 Tage innerhalb eines oder zwei Kalenderjahren angemietete Wohnung, unabhängig davon, ob sie diese Wohnung bewohnen oder nicht) im In- und Ausland (z. B. Personen, die im Ausland arbeiten) ist das Hauptkriterium für die Bestimmung des Besteuerungsortes bzw. -staates, derjenige Ort bzw. Staat, in dem die Familie wohnt bzw. der Ort oder Staat, dem der Arbeit nachgegangen wird.
  • Die Definition der Betriebstätte von Nicht-Ansässigen wurde an das Gesetz über die Gewinnsteuer angepasst, wobei diese nun um Elemente des neuen OECD-Modells für Verträge über das Einkommen und das Kapital aus 2017 erweitert wurde. Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf die vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten und den Begriff des abhängigen Agenten.
  • Unternehmern, die einer unternehmerischen Tätigkeit über das Internet widerrechtlich nachgehen und auf diese Art und Weise ungebührliche Steuervorteile erzielen oder Schäden für die soziale Gemeinschaft bewirken, kann durch das Finanzamt ein Arbeitsverbot verhängt werden und der Zugang zu den Inhalten der Internetadresse blockiert werden.
  • E-arhive für die elektronische Aufbewahrung der Rechnungen und Dokumenten.
  • Das Formblatt OPZ-STAT wird nur einmal eingereicht.
  • Dem Vollstreckungsfall wurde ein Vollstreckungsbescheid hinzugefügt.

Gewinnsteuer

  • Der Steuerpflichtige kann gemäß den Vorschriften gegen Gewinnverlagerung ins Ausland, als die steuerlich anerkannten Ausgaben die überfällige Fremdkapitalkosten um bis zu 30% des EBITDA oder bis zu 3 Mio. EUR ermitteln, wenn man so einen höheren Betrag erzielen kann.
  • Die folgenden Vorschriften gegen Gewinnverlagerung ins Ausland werden eingeführt:
    • Die Vorschrift über die Beschränkung der Zinsen
    • Die Bestimmung über die kontrollierten ausländischen Gesellschaften (engl. Controlled foreign companies; CFC)
  • Der Steuerstatus geschlossener Investmentfonds ist festgelegt-sie sind nicht gewinnsteuerpflichtig.
  • Der Status der Betriebstätte wird gemäß dem Allgemeinem Steuergesetzt bestimmt.
  • Die im Rahmen des sog. Lex Agrokor vorgenommenen Abschreibungen der Forderungen können bereits in der Steuererklärung für 2018 geltend gemacht werden.
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