Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28. Oktober 2021 (Fall C-324/20) einer Ratenzahlung mit einer Laufzeit von fünf Jahren entschieden, dass die jeweilige Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung anfällt.
Dieses Urteil steht im Gegensatz zu dem Urteil des EuGH im Fall eines Spielervermittlers, der über drei Jahre für die Erbringung von Vermittlungsleistungen an einen Fußballverein bezahlt wurde.
Allerdings hat der EuGH diesbezüglich keine klaren Differenzierungskriterien vorgegeben. In der Praxis wird gelobt, dass von Steuerpflichtigen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die volle Umsatzsteuer gleich zu Beginn der Ratenzahlungsvereinbarung geltend gemacht wird.