Für alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder kroatischer Unternehmen, wenn sie in der Republik Österreich steuerlich ansässig sind und vom kroatischen Unternehmen eine Vergütung erhalten.
Nach dem bisherigen Verfahren der österreichischen Steuerverwaltung wurden die Einnahmen, einer in Österreich ansässiger Geschäftsführer für ihre Funktion in der kroatischen Gesellschaft in Österreich besteuert. Andererseits war die kroatische Steuerverwaltung der Ansicht, dass solche Einnahmen nur in Kroatien besteuert werden könnten. Aufgrund der unterschiedlichen Auslegung und Anwendung der Sprache des Doppelbesteuerungsabkommens ergaben sich Probleme bei der Behandlung und Besteuerung solcher Einnahmen.
In einem aktuellen Fall wurde entschieden, dass Kroatien das Gehalt eines österreichischen Geschäftsführers zur Gänze besteuern darf.
Dabei handelt sich um einen Geschäftsführer, der in Österreich wohnt und steuerlich ansässig ist und die Geschäftsführerfunktion einer Konzerngesellschaft in Kroatien übernommen hat. Er arbeitet somit physisch in Österreich und in Kroatien.
Im Falle der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und Kroatien bleibt unklar, welches der beiden Länder das Recht hat, das Gehalt des Geschäftsführers zu besteuern.
- Nach dem deutschen Text des DBA ist nämlich Art 15 anwendbar, wonach das Gehalt des Geschäftsführers zwischen Österreich und Kroatien aufgeteilt werden muss, je nachdem, wo die Arbeit physisch erbracht wird.
- Arbeitet der Geschäftsführer etwa 2 Tage pro Woche in Kroatien und 3 Tage pro Woche in Österreich, dann wären 2/5 des Gehalts in Kroatien steuerpflichtig und 3/5 in Österreich. So weit, so gut!
- Nach dem kroatischen Text des DBA ist hingegen Art 16 anwendbar, wonach das Gehalt des Geschäftsführers zur Gänze in jenem Staat besteuert werden muss, wo der Sitz der Gesellschaft ist, somit in Kroatien.
Kroatien hat das Besteuerungsrecht
Das Finanzamt Österreich hat kürzlich in einer Einzelerledigung klargestellt, dass in diesem Fall der englische Text des DBA ausschlaggebend ist. Der englische Text entspreche nach dem Finanzamt Österreich inhaltlich der kroatischen Fassung. Im Ergebnis hat somit Kroatien das ausschließliche Besteuerungsrecht.
Steuerbefreiung
Das für die Geschäftsführerfunktion der kroatischen Gesellschaft bezogene Gehalt ist in Österreich steuerbefreit. Dieses Gehalt ist nur für die Ermittlung des progressiven Einkommensteuertarifs zu berücksichtigen, sofern es in Österreich sonstige Einkünfte gibt (Progressionsvorbehalt).
Die Bedeutung für internationale Konzerne
Solche Auslegung trägt dazu bei, die Unklarheiten der Besteuerung auf der Ebene großer internationaler Konzerne zu beseitigen.
In allen internationalen Konzernen musste sichergestellt werden, dass die Einkommensteuer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder im richtigen Land und in der richtigen Höhe gezahlt wird, was bisher nicht der Fall war.